Mitgliedschaft
Aktuelle Trends und fundiertes Know-how, viel versprechende Kontakte und die Rückendeckung einer starken Gemeinschaft – vieles spricht für Ihre Mitgliedschaft im VDW. Mit seiner Ausrichtung als überparteilicher Verband ist der VDW alleine den Interessen seiner Mitgliedsunternehmen verpflichtet. Mitglieder können im Handelsregister eingetragene Unternehmen werden, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und Werkzeugmaschinen oder zugehörige Steuerungen konstruieren, herstellen, vertreiben, sofern mindestens zwei dieser Funktionen ausgeübt werden sowie Softwarefirmen, die die hierfür erforderliche Software erstellen und vertreiben.
Satzung, Stand 29.12.2017
Download: Satzung Verein Deutscher Werkzeugmaschinenfabriken e.V. (VDW)
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
§ 2 Dauer und Geschäftsjahr
§ 3 Tätigkeit und Zweck
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Dauer der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieders
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Engerer Vorstand
§ 12 Vorsitzender
§ 13 Geschäftsführer
§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Verein Deutscher Werkzeugmaschinenfabriken e.V. (VDW)“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(1) Die Dauer des Vereins ist nicht beschränkt.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein betätigt sich auf dem besonderen Fachgebiet des Werkzeugmaschinenbaus, soweit die Belange seiner Mitglieder nicht als gemeinsame Aufgaben des gesamten Maschinenbaus durch den „Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA)“ wahrgenommen werden.
(2) Der Verein vertritt die gemeinsamen wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Interessen des Werkzeugmaschinenbaus, insbesondere gegenüber nationalen und internationalen Behörden und Wirtschaftskreisen. Er unterrichtet und berät seine Mitglieder in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht. Im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit ist eine Haftung des Vereins für diese Tätigkeit jedoch ausgeschlossen.
(3) Der Verein verfolgt keine auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zwecke.
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral.
(5) Etwaige Gewinne sowie sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Der Verein darf weder Verwaltungsausgaben machen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, noch Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(1) Mitglieder können im Handelsregister eingetragene Unternehmen werden, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und Werkzeugmaschinen oder zugehörige Steuerungen konstruieren, herstellen, vertreiben, sofern mindestens zwei dieser Funktionen ausgeübt werden, sowie Softwarefirmen, die die hierfür erforderliche Software erstellen und vertreiben.
(2) Bestehen für Produktion, Vertrieb und/oder Service getrennte rechtlich selbstständige Gesellschaften, so können diese nur gemeinsam die Mitgliedschaft erwerben.
(3) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Über Anträge auf Aufnahme entscheidet der Engere Vorstand. Wird von dem um Aufnahme nachsuchenden Unternehmen oder einem Mitglied gegen die Entscheidung des Engeren Vorstandes Einspruch erhoben, so entscheidet über die Aufnahme der Vorstand und als letzte Instanz die Mitgliederversammlung.
(4) Auf Antrag des Engeren Vorstandes kann der Vorstand Unternehmen mit industrieller Herstellung im Sinne des §4 (1) der Satzung, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat der EG ansässig sind, als außerordentliche Mitglieder in den Verein aufnehmen. Das aktive und passive Wahlrecht in die Vereinsorgane ist ausgeschlossen.
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende,
b) durch Betriebsauflösung oder durch Aufgabe der Fertigung bzw. der Tätigkeit nach §4 (1 ) mit dem Tage des Eintritts dieses Ereignisses,
c) durch Insolvenzeröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, wenn diese Verfahren nicht innerhalb eines Monats wieder aufgehoben werden,
d) durch Ausschluss auf Beschluss des Engeren Vorstandes aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder sonst grob oder wiederholt gegen die Vereinssatzung verstößt. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist binnen 4 Wochen nach Zustellung Berufung an den Vorstand und als letzte Instanz an die Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung ist mit eingeschriebenem Brief bei der Geschäftsführung des Vereins einzureichen. Die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds sind während des Verfahrens ausgesetzt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft gemäß Ziffer a), b) und c) muss der Geschäftsführung durch eingeschriebenen Brief bekannt gegeben werden. Mitglieder, die aus dem Verein gemäß Ziffer a), b) oder c) ausscheiden oder gemäß Ziffer d) ausgeschlossen werden, verlieren mit dem Tage ihres Ausscheidens bzw. Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückbezahlt.
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen Fragen, die in das Aufgabengebiet des Vereins fallen.
(2) Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vereins gebunden. Sie sind ferner verpflichtet, der Geschäftsführung die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins sachdienlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen sind entsprechend zu behandeln.
(1) Zur Deckung der Kosten des Vereins werden von den Mitgliedern regelmäßig Beiträge erhoben.
(2) Die Erhebung des Beitrages erfolgt nach einer Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Engere Vorstand,
d) der Vorsitzende,
e) der Geschäftsführer.
(1) Alle Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung geordnet, soweit sie nicht satzungsgemäß von einem anderen Organ des Vereins besorgt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes,
b) die Festsetzung der Beitragsordnung,
c) die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall,
d) Satzungsänderungen,
e) Verschmelzung des Vereins mit einem oder mehreren anderen Vereinen,
f) die Auflösung des Vereins.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vereins einberufen. Sie finden statt
a) wenn die Interessen des Vereins es erfordern, mindestens jedoch in jedem dritten Geschäftsjahr,
b) binnen einer Frist von acht Wochen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe beantragt.
(4) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich in der Regel vier, in dringenden Ausnahmefällen jedoch mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage erfolgen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter oder bei deren Verhinderung ein anderes anwesendes Mitglied des Vorstandes.
(6) In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur Inhaber, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer oder andere Angehörige von Mitgliedsfirmen, die durch Eintragung im Handelsregister oder schriftliche Vollmacht zur Vertretung des Mitglieds berechtigt sind. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann höchstens vier andere Mitglieder vertreten.
(7) Alle Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen denjenigen, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen sofern und soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie über die Verschmelzung des Vereins mit einem oder mehreren anderen Vereinen bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der Stimmen aller Mitglieder.
Wahlen und Abstimmungen können auch auf schriftlichem Wege durchgeführt werden. Die Bestimmungen der Absätze 7 und 8 gelten hier sinngemäß.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern zugestellt wird.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünfundzwanzig Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich.
(2) Mitglieder des Vorstandes können nur in der Geschäftsführung tätige Inhaber, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Mitgliedsfirmen sein. Die Mitgliedschaft ist persönlich und wird ehrenamtlich ausgeübt.
(3) Der Vorstand soll durch seine Zusammensetzung die fachliche und regionale Gliederung sowie die unterschiedlichen Firmengrößen und Gesellschaftsformen der Vereinsmitglieder angemessen repräsentieren.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und des Engeren Vorstandes aus der Reihe der Vorstandsmitglieder,
b) über Angelegenheiten zu entscheiden, wenn ein Organ des Vereins oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Entscheidung des Vorstandes beantragen,
c) nach Bedarf Geschäftsordnungen und Richtlinien für die Organe des Vereins aufzustellen bzw. zu genehmigen,
d) über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorsitzenden oder des Engeren Vorstandes sowie bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen des Vereins zu entscheiden, soweit nicht die Rechte der Mitgliederversammlung berührt werden,
e) die Beratungsgegenstände und die Anträge für die Mitgliederversammlung vorzubereiten,
f) über den vom Engeren Vorstand aufgestellten Haushaltsplan zu beschließen,
g) den Jahresabschluss aufgrund des Berichtes des Engeren Vorstandes zu genehmigen und dem Vorsitzenden sowie der Geschäftsführung Entlastung für die Vermögensverwaltung des Vereins zu erteilen,
h) die Feststellung der zur Deckung der Kosten des Vereins erforderlichen Beiträge,
i) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall zu entscheiden,
j) die Rechnungsprüfer zu bestellen.
(6) Für Abstimmungen im Vorstand gelten sinngemäß die Bestimmungen des §9 Ziffer 6 und 8 mit der Maßgabe, dass jedes Mitglied des Vorstandes eine Stimme hat.
(1) Der Engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins, seinen Stellvertretern und aus höchstens sechs weiteren Mitgliedern des Vorstandes.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Engeren Vorstandes erfolgt durch den Vorstand jeweils auf die Dauer von drei Jahren. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen denjenigen, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben.
(3) Dem Engeren Vorstand obliegt insbesondere:
a) den Haushaltsplan aufzustellen und dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen,
b) den Jahresabschluss aufgrund des Berichtes der Rechnungsprüfer festzustellen und dem Vorstand zur Annahme vorzulegen,
c) die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben und Arbeiten zu erledigen,
d) Ausschüsse zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben einzusetzen und den Vorsitzenden zu ernennen,
e) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.
(1) Der Vorsitzende ist Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er und die stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins werden durch den Vorstand jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl des Vorsitzenden ist zulässig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl zwischen denjenigen, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Der Vorsitzende wird in seiner Amtsführung von den stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt und beraten. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter führen ihr Amt so lange, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.
(3) Der Vorsitzende hat die Einhaltung der Satzung und die Durchführung der von den Organen gefassten Beschlüsse sowie die Vermögensverwaltung der Geschäftsführung zu überwachen.
(4) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der erste stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der zweite stellvertretende Vorsitzende die Aufgabe des Vorsitzenden. Die Verhinderung braucht in keinem Falle nachgewiesen zu werden.
(1) Zur Bearbeitung der Aufgabengebiete des Vereins, zur laufenden Geschäftsführung und zur Verwaltung des Vereinsvermögens bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer.
(2) Der Geschäftsführer ist dem Vorsitzenden gegenüber verantwortlich. Er nimmt an den Versammlungen und Sitzungen aller Organe des Vereins teil.
(3) Der Geschäftsführer ist zur unparteiischen Wahrung der Rechte aller Mitglieder verpflichtet und hat ihm dienstlich zur Kenntnis gelangende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Mitgliedern geheim zu halten.
(1) Anträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung des Vereins können mit Bekanntgabe der Begründung schriftlich eingebracht werden
a) vom Vorstand,
b) von mindestens 1/10 der Mitglieder.
Anträge auf Auflösung des Vereins oder Verschmelzung des Vereins mit einem oder mehreren anderen Vereinen können mit Bekanntgabe der Begründung schriftlich eingebracht werden
c) vom Vorstand auf Grundlage eines einstimmigen Beschlusses aller Vorstandsmitglieder oder
d) von mindestens 1/4 der Mitglieder.
Nur bei Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen sind diese Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen.
(2) In einer Mitgliederversammlung können Anträge auf Satzungsänderungen, Verschmelzungen oder auf Auflösung des Vereins nur behandelt werden, wenn sie in der Tagesordnung gemäß §9 (4) bekannt gegeben worden sind.
(3) Bei Auflösung des Vereins verfügt die letzte Mitgliederversammlung über das vorhandene Vermögen des Vereins. Dieses soll satzungsmäßigen Zwecken zugeführt werden und dessen Verwendung soll mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt zur Vermeidung steuerlicher Nachteile abgestimmt werden.