Das Gesetz fördert ausschließlich Personalkosten für Forschung und Entwicklung. Ertragssteuerpflichtige Unternehmen jeder Größenklasse, also auch ausländische Firmen, die in ihrer deutschen Niederlassung forschen, können Anträge stellen. Allerdings ist die Bemessungsgrundlage begrenzt, um besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anzusprechen. Anfangs wurden maximal 2 Mio. Euro gefördert. Vom 01. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2026 wurde die maximale Bemessungsgrundlage auf 4 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund verdoppelt. Der Fördersatz beträgt 25 Prozent, so dass derzeit maximal 1 Mio. Euro pro Jahr fließen kann. Auch Auftragsforschung wird gefördert. Der Auftraggeber darf das Entgelt zu 60 Prozent in die Bemessungsgrundlage einbeziehen.

Lesen Sie unseren Beitrag aus der Reihe Future Insights, um mehr über die Möglichkeiten der Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung zu erfahren: Mitmachen lohnt sich – Deutschland öffnet Steuersäckel für die Forschung